MORVANTINE
Tax & Compliance18 min read

Verrechnungspreise 2026: Die 5 meistgeprüften grenzüberschreitenden Gestaltungen und ihre rechtssichere Verteidigung

Ein Praxisleitfaden für erfahrene Steuerberater und Unternehmensjuristen zu den fünf grenzüberschreitenden Gestaltungen, die in den Jahren 2025–2026 die intensivste verrechnungspreisrechtliche Außenprüfungstätigkeit auslösen, den Fremdvergleichsfehlern, die zu Korrekturen führen, den operativen Auswirkungen von BEPS Pillar Two sowie der Erstellung prüfungsfester Dokumentation.

Morvantine Legal Editorial Team

15 December 2025

Verrechnungspreise 2026: Die 5 meistgeprüften grenzüberschreitenden Gestaltungen und ihre rechtssichere Verteidigung

Verrechnungspreise waren stets der technisch anspruchsvollste Schnittpunkt von Gesellschaftsrecht, Bilanzierung und internationaler Steuerpolitik. Die Jahre 2025 bis 2026 markieren jedoch eine qualitative Zäsur in der Durchsetzungsintensität. Das BEPS-Projekt der OECD, das ab 2013 verbindliche Ergebnisse produziert hat, ist nun vollständig in nationales Recht in über 140 Jurisdiktionen überführt worden. Die globale Mindeststeuer des Pillar Two der OECD/G20 — kodifiziert in den OECD Model Rules vom Dezember 2021 und in der EU durch die Richtlinie 2022/2523 umgesetzt — hat eine neue strukturelle Restriktion eingeführt: Multinationale Unternehmen können Verrechnungspreisstreitigkeiten nicht mehr durch Niedrigsteuerresiduen absorbieren, da die Income Inclusion Rule (IIR) und die Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) nun eine effektive Mindeststeuerbelastung von 15 % in jeder Jurisdiktion erzwingen. Das Risikoprofil fehlerhafter Verrechnungspreise war noch nie so hoch.

Für den CFO, den Leiter der Steuerabteilung oder den General Counsel eines multinationalen Unternehmens bedeutet dies: Konzerninterne Gestaltungen, die vor fünf Jahren noch handhabbare Prüfungsreibung erzeugten, können heute kumulierte Belastungen nach sich ziehen — eine Primärkorrektur in der hochbesteuerten Jurisdiktion, eine verweigerte korrespondierende Gegenkorrektur in der niedrigbesteuerten Jurisdiktion, Pillar-Two-Ergänzungssteuer auf überhöhte Niedrigsteuergewinne sowie gleichzeitig in mehreren Ländern laufende Zinsen und Strafzuschläge. Dieser Beitrag kartographiert die fünf Gestaltungen, die in den europäischen Steuerverwaltungen in 2025–2026 die meiste Prüfungsaktivität auslösen, identifiziert die Fremdvergleichsfehler, die zu Korrekturen führen, analysiert die Pillar-Two-Wechselwirkung und bietet einen Dokumentationsrahmen auf Basis der dreistufigen OECD-Architektur aus Master File / Local File / Country-by-Country Report.


Das Prüfungsumfeld 2026: Warum Jetzt Alles Anders Ist

Die Verwaltungskapazität Hat die Normative Ambition Eingeholt

Im ersten Jahrzehnt der BEPS-Umsetzung fehlte es den Steuerverwaltungen häufig an den spezialisierten Ressourcen, um den legislativen Anspruch in tatsächliche Prüfungskapazität zu übersetzen. Diese Lücke hat sich geschlossen. Das EU Joint Transfer Pricing Forum (JTPF) hat sein Arbeitsprogramm 2024 mit expliziter Priorität auf die grenzüberschreitende Prüfungskoordination veröffentlicht. Das Inclusive Framework on BEPS der OECD — mittlerweile mit 145 Mitgliedsjurisdiktionen — erleichtert Joint Audits und Simultaneous Tax Examinations (STEs), die es zwei oder mehr Verwaltungen ermöglichen, dieselbe Transaktion zeitgleich mit gemeinsamen Daten zu prüfen.

Im EU-Kontext schafft die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC), in der durch DAC7 (ab Januar 2023 für Daten digitaler Plattformen) und die ausstehende DAC9 (die Pillar-Two-GloBE-Informationsmeldungen zwischen Mitgliedstaaten übermitteln wird) geänderten Fassung, eine Echtzeit-Dateninfrastruktur, über die Steuerverwaltungen bislang nie verfügten. Nach BEPS Action 13 eingereichte Country-by-Country Reports — in allen wichtigen Jurisdiktionen nunmehr verpflichtend — werden automatisch zwischen den Steuerverwaltungen aller relevanten Länder ausgetauscht. Ein Prüfer in Berlin kann die globale Gewinnverteilung eines US-Konzerns wenige Monate nach Einreichung der Steuererklärung einsehen.

Die Pillar-Two-Restriktion

BEPS Pillar Two — die globale Mindeststeuer von 15 % — schafft eine bislang nicht vorhandene Dynamik in Verrechnungspreisstreitigkeiten. Nach der alten Architektur konnte ein multinationaler Konzern eine Verrechnungspreiskorrektur in einer hochbesteuerten Jurisdiktion (beispielsweise Deutschland mit einem nominellen Steuersatz von 30 %) tolerieren, weil die entsprechende Gewinnverlagerung in eine niedrigbesteuerte Jurisdiktion (beispielsweise Irland mit 12,5 %) auch nach Strafen und Zinsen noch einen Nettosteuergewinn erzeugte. Unter Pillar Two löst eine Verlagerung zusätzlicher Gewinne nach Irland — sofern Irland bereits bei seinem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % liegt — dort lediglich eine Pillar-Two-Ergänzungssteuer aus; der Nettovorteil entfällt. Gleichzeitig besteht die Primärkorrektur in Deutschland fort.

Dies bedeutet: Der Erwartungswert aggressiver Verrechnungspreispositionen ist strukturell gesunken. Konzerne, die ihre konzerninternen Preise noch nicht an den effektiven Steuersätzen unter Pillar Two neu kalibriert haben, sehen sich einer erheblichen Diskrepanz zwischen ihren Verrechnungspreisrisikomodellen (die auf der Ökonomie vor Pillar Two aufbauen) und dem aktuellen regulatorischen Umfeld gegenüber.


Die Fünf Meistgeprüften Grenzüberschreitenden Gestaltungen 2025–2026

1. Konzerninterne Finanzierung: Gesellschafterdarlehen und Cash Pooling

Konzerninterne Finanzierungen belegen in Europa beim Volumen der Verrechnungspreisstreitigkeiten konstant den ersten Platz. Die OECD-Leitlinien 2020 zu Finanztransaktionen (in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien, Kapitel X, eingeflossen) haben langjährige Unklarheiten bei der Bepreisung von Gesellschafterdarlehen, Cash-Pooling-Strukturen, Absicherungsgeschäften und Finanzgarantien beseitigt — die Zahl der Streitigkeiten jedoch nicht verringert, sondern ihren Charakter verändert.

Der Prüfungsschwerpunkt 2025–2026 gliedert sich in drei Aspekte. Erstens fechten Steuerverwaltungen das für die Ermittlung fremdüblicher Zinssätze herangezogene Credit Rating an. Die OECD-Leitlinien (Tz. 10.67 ff.) verlangen, dass das Credit Rating des Darlehensnehmers auf Stand-alone-Basis beurteilt wird — nicht unter Verweis auf das Konzernrating —, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass ein fremder Dritter die implizite Konzernunterstützung in seine Konditionen einpreisen würde. Deutsche, französische und niederländische Prüfer sind darin geübt, unabhängige Kreditanalysen in Auftrag zu geben, die für konzerninterne Darlehensnehmer systematisch niedrigere Ratings (und damit höhere Zinssätze) ergeben als die eigene Konzernanalyse.

Zweitens werden Cash-Pooling-Strukturen angefochten, weil der Vorteil aus der Poolteilnahme nicht fremdüblich zugewiesen wird. Ein Cash-Pool-Führer, der die gesamte Zinsmarge zwischen Soll- und Habenzinsen innerhalb des Pools einbehält — statt sie mit den teilnehmenden Gesellschaften zu teilen, die tatsächlich Liquidität einbringen — muss mit einer Korrektur der auf jede Teilnehmerin entfallenden Marge rechnen.

Drittens wird die Abzugsfähigkeit konzerninterner Zinsaufwendungen unter nationalen Zinsschrankenregelungen (§ 4h EStG: Begrenzung des Nettozinsabzugs auf 30 % des steuerlichen EBITDA; Corporate Interest Restriction im Vereinigten Königreich nach Finance (No. 2) Act 2017), der EU-Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD I, Richtlinie 2016/1164, Art. 4, dieselbe 30-%-EBITDA-Grenze in allen Mitgliedstaaten) und BEPS Action 4 in Frage gestellt.

Dokumentationspflicht: Zeitnahe Kreditanalyse nach einer anerkannten Methodik (Moody's, S&P oder DCF-basiertes Äquivalent), Benchmarking der Zinssätze mittels der Preisvergleichsmethode (CUP) oder Credit-Default-Swap-Spreads sowie klare Dokumentation der funktionalen Einordnung einer etwaigen Cash-Pool-Führungsgesellschaft.

2. Konzerninterne Dienstleistungen: Managementumlage und Shared Service Center

Konzerninterne Dienstleistungsumlage — Managementgebühren, Shared Service Center (SSC)-Umlagen, IT-Dienstleistungsgebühren, HR- und Einkaufsservices — ist die zweithäufigst angefochtene Kategorie. Die Anfechtung erfolgt typischerweise in einer von zwei Formen.

Die erste ist das Scheitern am Benefit-Test: Die zahlende Gesellschaft kann nicht nachweisen, dass sie aus der berechneten Leistung einen identifizierbaren Vorteil erlangt hat oder dass eine unabhängige Gesellschaft unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, dafür zu bezahlen. OECD-Leitlinien Kapitel VII, Tz. 7.6–7.9, legt den Benefit-Test-Rahmen fest und schließt ausdrücklich Gesellschaftertätigkeiten (Tätigkeiten der Muttergesellschaft primär im eigenen Interesse als Gesellschafter — Überwachung der Tochtergesellschaftsleistung, Erstellung von Konzernabschlüssen, Umsetzung konzernweiter Governance-Anforderungen) aus den verrechenbaren Leistungen aus.

Die zweite Anfechtung betrifft den Umlageschlüsselmissbrauch: Der Dienstleister verwendet einen einfachen umsatz- oder mitarbeiterzahlenbezogenen Schlüssel, der die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch jede Empfängergesellschaft nicht widerspiegelt. Eine Holdinggesellschaft, die die Zeit ihres CFO unabhängig von der tatsächlichen Komplexität oder dem tatsächlichen Volumen der erbrachten Treasury-Leistungen gleichmäßig auf 40 Tochtergesellschaften nach Mitarbeiterzahl aufteilt, wird einer Prüfung nicht standhalten.

Die Betriebsprüfungsmaßnahmen der deutschen Finanzverwaltung in 2024–2025 haben gezielt Holding-Dienstleistungsumlagen ins Visier genommen, bei denen die tatsächliche Personalausstattung der Holding den behaupteten Leistungsumfang nicht tragen kann. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFH I R 12/22 (2024) bekräftigte den Grundsatz, dass Managementgebühren durch detaillierte Tätigkeitsnachweise belegt sein müssen und nicht bloß durch prozentuale Umsatzschlüssel.

3. IP-Holding- und Lizenzstrukturen

Geistiges Eigentum — Patente, Marken, Software, Know-how, Kundenlisten — bleibt das wertintensivste Schlachtfeld in Verrechnungspreisfragen. Das Output der BEPS Actions 8–10 der OECD (nunmehr in den OECD-Leitlinien Kapitel I und VI konsolidiert) hat das DEMPE-Konzept eingeführt: Das wirtschaftliche Eigentum an IP richtet sich danach, welche Gesellschaft das IP Entwickelt, Aufwertet, Pflegt, Schützt und Verwertet (Develop, Enhance, Maintain, Protect, Exploit), nicht danach, welche Gesellschaft den rechtlichen Titel hält. Eine IP-Holdinggesellschaft in Luxemburg oder den Niederlanden, die keinerlei DEMPE-Funktionen ausübte, aber den rechtlichen Titel an einem Patentportfolio hielt, das jährlich 500 Millionen Euro an Lizenzgebühren generierte, war die paradigmatische BEPS-Struktur. Nach den Actions 8–10 fehlt solchen Gestaltungen eine vertretbare Fremdvergleichsgrundlage.

Der Prüfungsfokus 2025–2026 hat sich auf drei verbleibende IP-Strukturen verlagert:

Erstens historische IP-Übertragungen — konzerninterne IP-Veräußerungen zu Vor-BEPS-Bewertungen, die künstlich niedrige Werte fixiert haben, die nun angefochten werden, da die Einkommensströme gewachsen sind. Steuerverwaltungen nutzen zunehmend rückblickende einkommensbasierte Bewertungen (DCF-Modelle), um geltend zu machen, der ursprüngliche Übertragungspreis sei unzureichend gewesen — Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich führen beim Korrektionsvolumen.

Zweitens schwer zu bewertende Immaterialgüter (Hard-to-Value Intangibles, HTVI): OECD-Leitlinien Tz. 6.186 ff. schaffen einen Sonderrahmen für IP-Übertragungen, bei denen der Wert zum Übertragungszeitpunkt ungewiss war. Die HTVI-Regelungen erlauben den Steuerverwaltungen, tatsächliche Ergebnisse — ex-post-Einkommensströme — als Beweis für die Anfechtung der ex-ante-Bewertung heranzuziehen. Dies begründet ein Rückwirkungsrisiko für IP-Übertragungsstrukturen aus den Jahren 2018 bis 2022, die nun erheblich höhere Einnahmen erzielen als ursprünglich prognostiziert.

Drittens Cost Contribution Arrangements (CCAs): Konzerne, die F&E über konzerninterne CCAs finanzieren, werden angefochten, wenn der Buy-in-Payment (der Erwerbspreis für einen neu eintretenden Teilnehmer, der eine Beteiligung an bestehendem IP im Rahmen eines CCA erwirbt) zu niedrig angesetzt wurde.

4. Betriebsverlagerungen und Funktionsverlagerungen

Kapitel IX der OECD-Leitlinien befasst sich mit den verrechnungspreisrechtlichen Konsequenzen von Betriebsumstrukturierungen: Umwandlungen von Eigenhändlern in Kommissionäre bzw. Limitid-Risk-Distributor-Strukturen, Zentralisierung von Einkaufsfunktionen, Kündigung von Vertriebsverträgen und die Verlagerung von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten aus hochbesteuerten Jurisdiktionen.

Der Fremdvergleichsgrundsatz setzt voraus, dass die übertragende Gesellschaft bei einer Betriebsumstrukturierung, die werthaltige Funktionen oder Risiken auf eine andere Gesellschaft überträgt, Anspruch auf eine fremdübliche Vergütung für die Übertragung hat — selbst wenn im konzerninternen Geschäft keine Gegenleistung gezahlt wird. Die deutschen und französischen Finanzverwaltungen waren in diesem Bereich besonders aktiv und haben den hypothetischen Fremdvergleich angewandt, um zu ermitteln, welche Entschädigung ein außenstehender Dritter als Gegenleistung für die Zustimmung zur Umstrukturierung gefordert hätte.

Die Post-BEPS-Prüfungspraxis konzentriert sich insbesondere darauf, ob die Umstrukturierung zu einer tatsächlichen Übertragung wirtschaftlich bedeutsamer Risiken geführt hat — beurteilt nach der sechsstufigen Risikoanalyse der OECD-Leitlinien Kapitel I, Tz. 1.56–1.106. Eine vertragliche Risikoallokation zugunsten einer Niedrigsteuergesellschaft, der die finanzielle Kapazität fehlt, das Risiko zu tragen, oder die Steuerungsfähigkeit über das Risiko nicht besitzt, wird nicht anerkannt: Das Risiko wird der Gesellschaft zugeordnet, die es wirtschaftlich kontrolliert und finanziert.

5. Kommissionärsstrukturen und Limited-Risk-Distributor-Gestaltungen

Kommissionärsstrukturen — bei denen eine lokale operative Gesellschaft als Handelsvertreter oder Kommissionär für eine in einer Niedrigsteuerjurisdiktion ansässige Prinzipalgesellschaft tätig ist — stehen seit den BEPS-Revisionen 2017 der OECD-Kommentare zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens (Definition der Betriebsstätte) unter anhaltendem Druck. Die Änderungen der BEPS Action 7 haben die Schwelle für die Annahme einer Betriebsstätte des abhängigen Vertreters (BS) gesenkt, sodass viele Kommissionärsstrukturen, die bislang keine steuerpflichtige BS im Marktland begründeten, nun eine BS mit der damit verbundenen Gewinnzuordnungspflicht auslösen.

Parallel dazu wird die fremdübliche Vergütung der lokalen Gesellschaft — historisch auf Basis einer Cost-Plus- oder Nettomargenmethode im Vergleich zu einer „Routine"-Distributor-Benchmark ermittelt — angefochten, wenn die lokale Gesellschaft tatsächlich Funktionen ausübt oder Risiken trägt, die über das Profil eines Routine-Distributors hinausgehen. Eine lokale Gesellschaft, die einen bedeutenden Kundenstamm unterhält, führende Vertriebsmitarbeiter beschäftigt, Kreditrisiken trägt und nennenswerte Lagerbestände hält, lässt sich nicht überzeugend als risikoarme Gesellschaft mit einer Routine-Nettomarge von 2 bis 3 % qualifizieren.


Fremdvergleichsgrundsatz: Die Sieben Häufigsten Fehler, die zu Korrekturen Führen

Verrechnungspreiskorrekturen entstehen selten, weil ein Unternehmen überhaupt keine Analyse vorgenommen hat. Sie entstehen, weil die Analyse einen oder mehrere der folgenden Fehler enthält:

  1. Falsche Methodenwahl: Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) auf Transaktionen, bei denen die Preisvergleichsmethode (CUP) oder die Gewinnaufteilungsmethode anzuwenden wäre — beispielsweise bei einzigartigen IP-Lizenzgebühren, bei denen die Gewinnaufteilung die gemeinsame Wertschöpfung besser widerspiegelt.

  2. Ungeeignete Vergleichswerte: Nutzung paneuropäischer Vergleichsdatenbanken (Bureau van Dijk Orbis, Amadeus) ohne ausreichende Vergleichbarkeitsanpassungen für geografische, größen- und funktionsbedingte Unterschiede. Orbis-Recherchen im einstelligen Bereich auf Basis standardisierter Finanzkennzahlen werden in der Betriebsprüfung routinemäßig verworfen.

  3. Nichtbeachtung der Risikoabgrenzung: Preisgestaltung einer Transaktion, als ob die Risiken vertragsgemäß zugeordnet seien, ohne zu prüfen, ob die vertragliche Risikoallokation mit dem tatsächlichen Verhalten der Parteien übereinstimmt. Im BEPS-konformen Ansatz sind rechtliche Verträge der Ausgangspunkt — das tatsächliche Verhalten ist maßgebend.

  4. Fehlende Prüfung beider Transaktionsseiten: Benchmarking nur der getesteten Partei, ohne zu prüfen, ob auch die Rendite der nicht getesteten Partei mit der Fremdvergleichsbandbreite vereinbar ist.

  5. Veraltete Vergleichswerte: Verrechnungspreisanalysen werden häufig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erstellt und nicht aktualisiert. OECD-Leitlinien Tz. 3.75 gibt an, dass Vergleichswerte für wesentliche Transaktionen mindestens jährlich überprüft werden sollten.

  6. Nichtberücksichtigung von Synergievorteilen: Profitiert eine Gesellschaft von Konzernsynergien (Mengenrabatte, kombinierte Kreditratings, gemeinsame Vertriebsinfrastruktur), ist der fremdüblich empfangene Vorteil zuzuordnen — er kann nicht mit dem Argument auf null gesetzt werden, dass keine gesonderte Vergütung berechnet wird.

  7. Dokumentationsfristversäumnisse: Die überwiegende Mehrheit der OECD-konformen Verrechnungspreisregime verlangt eine zeitnahe Dokumentation — vorzubereiten oder abzuschließen vor dem Ablauf der Steuererklärungsfrist, nicht rückwirkend im Rahmen der Betriebsprüfung. Eine nachträgliche Dokumentation ist ein erheblicher Erschwerungsgrund in Bußgeld- und Strafverfahren.


BEPS Pillar Two: Strukturelle Auswirkungen auf Verrechnungspreisgestaltungen

Wechselwirkung von Pillar Two und Verrechnungspreisstreitigkeiten

Pillar Two — in der EU durch die Richtlinie des Rates 2022/2523 vom 14. Dezember 2022, von allen EU-Mitgliedstaaten bis Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt — schreibt für multinationale Unternehmensgruppen mit Umsätzen von über 750 Mio. Euro einen effektiven Mindeststeuersatz (ETR) von 15 % in jeder Jurisdiktion vor. Die Wechselwirkung mit Verrechnungspreisen wirkt auf zwei Ebenen.

Auf der Planungsebene: Verrechnungspreisgestaltungen, die auf Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerjurisdiktionen (ETR unter 15 %) ausgerichtet sind, erzeugen nun keinen oder nur noch marginalen Nettovorteil. Die QDMTT in vielen Jurisdiktionen wird den den Niedrigsteuergesellschaften zugeordneten Mehrgewinn nun „abschöpfen" und so den Steuervorteil eliminieren, während die Verrechnungspreisstruktur — und ihr Prüfungsrisiko — bestehen bleibt.

Auf der Streitebene: Wird eine Primärkorrektur in einer hochbesteuerten Jurisdiktion (Erhöhung der dortigen Steuerbemessungsgrundlage) vorgenommen, war der korrespondierende Gewinn ursprünglich in einer Niedrigsteuerjurisdiktion deklariert. Nach der Korrektur kann der ETR dieser Jurisdiktion unter 15 % fallen — was eine Pillar-Two-Ergänzungssteuer auslöst. Die Konzerne stehen damit gleichzeitig vor einer Primärkorrektur und einer Pillar-Two-Belastung in der Niedrigsteuerjurisdiktion, die beide auf denselben Bewertungsfehler zurückgehen.

Der GloBE Information Return (GIR), der innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen ist (18 Monate für das erste Pillar-Two-Anwendungsjahr), wird selbst zur Datenquelle für Verrechnungspreisbetriebsprüfungen: Steuerverwaltungen können die jurisdiktionsbezogenen ETR-Angaben des GIR mit den Gewinnverteilungsdaten des CbCR abgleichen, um Diskrepanzen zu identifizieren, die weitere Prüfungsmaßnahmen rechtfertigen.


Die Dreistufige Dokumentationsarchitektur

Master File, Local File und Country-by-Country Report

BEPS Action 13, in der EU durch die DAC-Änderungen und im nationalen Recht aller wichtigen Jurisdiktionen umgesetzt, schreibt eine dreistufige Dokumentationspflicht vor:

Master File (OECD-Leitlinien Anhang I zu Kapitel V): Überblick auf hoher Ebene über das globale Geschäft der multinationalen Unternehmensgruppe, ihre Organisationsstruktur, Wertschöpfungskette, wesentliche konzerninterne Transaktionen und globale Verrechnungspreispolitik. Zentral erstellt und allen relevanten Steuerverwaltungen auf Anforderung verfügbar.

Local File (OECD-Leitlinien Anhang II zu Kapitel V): Gesellschaftsspezifische Dokumentation der wesentlichen konzerninternen Transaktionen des lokalen Steuerpflichtigen, einschließlich: Finanzinformationen zur geprüften Transaktion, der angewandten Verrechnungspreismethode, der ausgewählten Vergleichswerte und der Benchmarking-Analyse. Das Local File muss nachweisen, dass die konkrete konzerninterne Transaktion dem Fremdvergleichsgrundsatz genügt.

Country-by-Country Report (OECD-Leitlinien Anhang III zu Kapitel V, Kapitel 5 der Verrechnungspreisleitlinien): Einzureichen von der Ultimate Parent Entity (UPE) einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro; automatischer Austausch zwischen Steuerverwaltungen auf Grundlage des Multilateralen Zuständigen-Behörden-Abkommens. Enthält Umsatz, Gewinn, gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, Mitarbeiterzahlen und materielle Vermögenswerte, aufgegliedert nach Jurisdiktionen.

DokumentErstellerMeldeschwelleEmpfängerZweck
Master FileUPE oder BeauftragterUmsatz ≥750 Mio. € (EU); lokal variierendLokale Finanzverwaltung auf AnforderungGlobale Geschäftsübersicht und VP-Politik
Local FileLokale GesellschaftWesentlichkeit lokaler TransaktionenLokale FinanzverwaltungTransaktionsspezifische Fremdvergleichsanalyse
CbCRUPE in der MuttergesellschaftsjurisdiktionKonsolidierter Umsatz ≥750 Mio. €Alle Jurisdiktionen mit Betrieb, automatischer AustauschGewinn-/Steuer-/Personalschlüssel auf hohem Niveau
GloBE Information ReturnUPE oder Designated Filing EntityPillar-Two-Pflichtgruppen (Umsatz ≥750 Mio. €)Alle Jurisdiktionen mit IIR/UTPR-RegelungEffektivsteuersatz nach Pillar Two je Jurisdiktion

Der praktische Dokumentationsimperativ für Leiter der Steuerabteilung ist es, das Master File als strategisches Dokument zu behandeln, nicht als bloßes Compliance-Pflichtformular. Betriebsprüfer nutzen das Master File, um Diskrepanzen zwischen der erklärten globalen VP-Politik und der Local-File-Analyse aufzudecken — Inkonsistenzen, die zur Anfechtung der Local-File-Methodik genutzt werden. Ein Master File, das eine gruppenweite Gewinnaufteilungsregelung für die IP-Entwicklung beschreibt, kombiniert mit Local Files, die für dieselben Gesellschaften die TNMM anwenden, erzeugt unmittelbar eine Prüfungsalarmmarke.


Vorabverständigungen über Verrechnungspreise: Für das Bilaterale APA-Programm

Eine Vorabverständigung über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement, APA) ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Steuerverwaltungen, die im Voraus geeignete Kriterien für die Verrechnungspreisbestimmung bei bestimmten konzerninternen Transaktionen über einen festgelegten Zeitraum festlegt.

Unilaterale APAs — mit einer einzigen Steuerverwaltung geschlossen — gewähren Rechtssicherheit in einer Jurisdiktion, verhindern jedoch keine Korrektur in der Gegenjurisdiktion und erzeugen damit Doppelbesteuerungsrisiken. Die OECD empfiehlt nachdrücklich bilaterale APAs (BAPAs) als geeignetes Instrument für grenzüberschreitende Rechtssicherheit.

Die Argumente für BAPAs in 2025–2026 sind stichhaltig — aus drei Gründen:

Erstens wird das Verständigungsverfahren (VStV) — der Streitbeilegungsmechanismus nach bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 25 OECD-Musterabkommen) — mit zunehmenden Prüfungsvolumina fortlaufend langsamer und ressourcenintensiver. Die durchschnittliche Dauer eines VStV-Falls in OECD-Mitgliedstaaten stieg von 26 Monaten (2018) auf 34 Monate (2023, nach OECD-VStV-Statistik). Ein proaktives BAPA senkt die Wahrscheinlichkeit, in ein VStV eintreten zu müssen.

Zweitens schafft Pillar Two eine neue Komplexität bei APAs: Ein vor dem Inkrafttreten von Pillar Two geschlossenes APA kann Ergebnisse produzieren, die nachteilig mit der ETR-Berechnung nach Pillar Two interagieren. Viele Konzerne verhandeln neu oder beantragen APA-Überprüfungen zur Herstellung von Konsistenz.

Drittens hat die EU-Richtlinie 2017/1852 über Streitbeilegungsmechanismen bei Doppelbesteuerung — die verbindliche Schiedsfristen für VStV-Fälle innerhalb der EU vorschreibt — für EU-interne Streitigkeiten zu relativ vorhersehbaren Ergebnissen geführt. Ihre Schiedsklauseln gelten jedoch nur für EU-EU-Streitigkeiten; EU-Drittstaaten-Streitigkeiten verbleiben im bilateralen Abkommens-VStV ohne verbindliche Schiedsgarantie.


Praxishinweise für Unternehmensjuristen und Steuerleiter

1. Überprüfen Sie Ihre konzerninternen Finanzierungsarrangements unverzüglich anhand von OECD-Kapitel X. Die Leitlinien zu Finanztransaktionen von 2020 sind hinreichend lange in Kraft, um von den Steuerverwaltungen als verbindlicher Standard angesehen zu werden. Jeder Konzern, der konzerninterne Darlehen vor 2020 konditioniert hat oder der vor 2020 erstellte Kreditanalysen zur Unterstützung der Zinsabzugsfähigkeit heranzieht, sollte eine aktualisierte Stand-alone-Kreditanalyse in Auftrag geben und die Zinssätze anhand aktueller CUP-Daten (Bloomberg, Reuters-LIBOR-Nachfolger, CDS-Spreads) neu benchmarken. Die Kosten einer proaktiven Nachkonditionierung sind ein Bruchteil einer Primärkorrektur.

2. Erstellen Sie eine jurisdiktionsbezogene Pillar-Two-ETR-Karte und verknüpfen Sie sie mit Ihrem Verrechnungspreisrisikoregister. Jede Jurisdiktion mit einem aktuellen ETR zwischen 12 % und 17 % ist ein vorrangiges Risikogebiet: Eine Abwärtskorrektur bei Verrechnungspreisen könnte den ETR unter 15 % drücken (Pillar-Two-Ergänzungssteuer auslösen); eine Aufwärtskorrektur erzeugt Doppelbesteuerung ohne Entlastung. Steuerleiter brauchen vor der Prüfungssaison — nicht während ihr — ein jurisdiktionsbezogenes Modell, das VP-Korrektionsszenarien mit der Pillar-Two-Belastung integriert.

3. Führen Sie eine DEMPE-Analyse für alle vor 2018 errichteten IP-Holdingstrukturen durch. Vor-BEPS-IP-Strukturen, die auf rechtlichem Eigentum statt auf DEMPE-Funktionen beruhen, sind im Prüfungsumfeld 2025–2026 stark gefährdet. Dokumentieren Sie für jede IP-Holdinggesellschaft: Welche Mitarbeiter in welcher Region die F&E-, Marketing- und Produktentwicklungsarbeit geleistet haben; wie diese Arbeit finanziert wurde; und welche Gesellschaft die Steuerungsentscheidungen über die IP-Verwertung getroffen hat. Hat die IP-Holdinggesellschaft keine DEMPE-Funktionen ausgeübt, ist eine Umstrukturierung — mit ordnungsgemäßer fremdüblicher Vergütung für die Umstrukturierung selbst — einem unkontrollierten Prüfungsverfahren vorzuziehen.

4. Synchronisieren Sie die Master-File-Narrative mit jedem Local-File-Benchmarking. Inkonsistenzen zwischen der Beschreibung der globalen VP-Politik im Master File und der transaktionsspezifischen Analyse im Local File sind der häufigste Prüfungsbeschleuniger. Beauftragen Sie vor der Abgabefrist ein zentrales VP-Team oder einen externen Berater, eine Konsistenzprüfung aller Local Files für denselben konzerninternen Transaktionstyp vorzunehmen. Wenn das Master File erklärt, der Konzern wende die Gewinnaufteilung auf integrierte IP-Entwicklungstransaktionen an, muss jedes Local File für diese Transaktionen die Gewinnaufteilung anwenden — oder begründen, warum für die spezifische Transaktion eine andere Methode angemessen ist.

5. Erwägen Sie bilaterale APAs für Ihre drei größten konzerninternen Transaktionen. Für Transaktionskategorien mit dem höchsten jährlichen konzerninternen Volumen — typischerweise konzerninterne Finanzierung, IP-Lizenzgebühren oder Vertriebsmargen — liefert ein BAPA eine Rechtssicherheit, die keine Betriebsprüfung ersetzen kann. Das APA-Antragsverfahren ist ressourcenintensiv (typischerweise 18 bis 36 Monate für ein komplexes BAPA), bietet jedoch verbindliche Planungssicherheit für 3 bis 5 Jahre, verlängerbar. Angesichts der aktuellen Prüfungsintensität und der Pillar-Two-Wechselwirkungsrisiken sind die risikobereinigten Kosten eines BAPA deutlich geringer als der Erwartungswert eines ungelösten Streits über dieselbe Transaktion.


Fazit

Die Verrechnungspreiskontrollen 2026 sind kein technisches Steuerrisiko, das still vom Steuerbereich verwaltet wird. Es handelt sich um ein Unternehmensrisiko auf Vorstandsebene — verstärkt durch Pillar Two, eine automatische Datenaustauschinfrastruktur und zunehmend koordinierte grenzüberschreitende Betriebsprüfungsprogramme. Die fünf in diesem Beitrag analysierten Gestaltungen — konzerninterne Finanzierung, Managementdienstleistungsumlage, IP-Lizenzgebühren, Betriebsumstrukturierungen und Kommissionärsgestaltungen — machen den überwiegenden Teil der Verrechnungspreiskorrekturen in Europa aus. Bei allen fünf hat sich das Recht seit 2017 wesentlich weiterentwickelt, und Vor-BEPS-Dokumentationen und -Strukturen tragen ein asymmetrisches Prüfungsbelastungsrisiko.

Die Rolle des Unternehmensjuristen in diesem Umfeld beschränkt sich nicht darauf, die Verrechnungspreisdokumentation auf formale Ausreichendheit zu prüfen. Sie besteht darin sicherzustellen, dass die den konzerninternen Transaktionen zugrundeliegenden rechtlichen Vereinbarungen die im Local File dokumentierte wirtschaftliche Substanz zutreffend widerspiegeln, dass die Streitbeilegungsinfrastruktur (VStV, APA) proaktiv und nicht reaktiv in den Blick genommen wird, und dass das Leitungsgremium das kumulierte Belastungsprofil einer Primärkorrektur in einer Pillar-Two-Welt versteht. Fremdvergleich ist nicht mehr nur ein technisches Bewertungsmaß — er ist eine Corporate-Governance-Anforderung.


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Das Steuerrecht und die OECD-Leitlinien befinden sich in ständiger Entwicklung. Leser sollten qualifizierte Steuerberater in den betroffenen Jurisdiktionen konsultieren, bevor sie auf Basis dieses Materials handeln. Die zitierten OECD-Verrechnungspreisleitlinien entsprechen der konsolidierten Ausgabe 2022. Die Pillar-Two-Gesetzgebung spiegelt den Stand der nationalen Umsetzungsgesetze zum ersten Quartal 2026 wider.

Haben Sie Fragen zu Verrechnungspreisen oder benötigen Sie Beratung für Ihre multinationale Unternehmensgruppe? Kontaktieren Sie uns.

Need expert advice on this topic?

Our team at Morvantine specializes in exactly these issues. Get in touch for a consultation.

Get in Touch